Impressum
Verantwortlicher für den Inhalt gem. § 55 II RStV bzw. § 5 TMG:
Dr.-Ing. Lukas Tanner
Patentanwalt in München u. Bochum, wohnhaft in Bochum
Die Kanzlei von Hr. Tanner ist ein in München gegründetes und überörtlich aufgestelltes Büro mit einem Standort in Bochum, der seit April 2015 als Hauptstandort betrieben wird.
Postanschrift:
Patentanwaltsbüro
REVIER IP
Neustr. 17
44787 Bochum
Telefon: 0234 52009580
Mobil: 0176 24013714
E-Mail: office(at)RevierIP.eu
USt-IdNr. DE240480206
Patentanwalt Lukas Tanner hat seine deutsche Berufszulassung als Patentanwalt in Deutschland erworben und ist Mitglied der Patentanwaltskammer und des Instituts der beim europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (EPI).
Anschrift Patentanwaltskammer der aktuellen deutschen Zulassung:
Patentanwaltskammer, Tal 29, 80331 München.
Für die Berufstätigkeit von Patentanwälten gelten die Patentanwaltsordnung (PAO) sowie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsordnung der Patentanwälte (BOPA), Standesregeln der Internationalen Federation von Patentanwälten. das Europäische Patentübereinkommen und die Regelungen der Vereinigung der europäischen Rechtsanwaltskammern (CCBE). Informationen zu den Berufsregelungen für Patentanwälte finden Sie auf den Internetseiten der Patentanwaltskammer (www.patentanwalt.de) und des Europäischen Patentamts (https://www.epo.org/law-practice/legal-texts_de) bzw. im Code of Professional Conduct des European Patent Institute (epi).
Patentanwalt Lukas Tanner unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, welche sich räumlich auf die Beratung und Vertretung für Europa erstreckt.
Die Berufs- und Amtsbezeichnungen lauten Patentanwalt und zugelassener Vertreter beim Europäischen Patentamt.
Patentanwalt Lukas Tanner legt seinen Dienstleistungen Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB) zugrunde (s.u.).
Streitschlichtung
Streitigkeiten zwischen Patentanwälten und deren Auftraggebern können außergerichtlich durch die Patentanwaltskammer (gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 69 Abs. 5 PAO) geschlichtet werden.