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Patentanwaltskanzlei REVIER IP
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USt-IdNr. DE240480206
Patentanwalt Lukas Tanner hat seine deutsche Berufszulassung als Patentanwalt in Deutschland erworben und ist Mitglied der Patentanwaltskammer und des Instituts der beim europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (EPI). Anschrift Patentanwaltskammer der aktuellen deutschen Zulassung: Patentanwaltskammer, Tal 29, 80331 München.
Für die Berufstätigkeit von Patentanwälten gelten die Patentanwaltsordnung (PAO) sowie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsordnung der Patentanwälte (BOPA), Standesregeln der Internationalen Federation von Patentanwälten. das Europäische Patentübereinkommen und die Regelungen der Vereinigung der europäischen Rechtsanwaltskammern (CCBE). Informationen zu den Berufsregelungen für Patentanwälte finden Sie auf den Internetseiten der Patentanwaltskammer (www.patentanwalt.de) und des Europäischen Patentamts (https://www.epo.org/law-practice/legal-texts_de) bzw. im Code of Professional Conduct des European Patent Institute (epi).
Patentanwalt Lukas Tanner unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, welche sich räumlich auf die Beratung und Vertretung für Europa erstreckt. Die Berufs- und Amtsbezeichnungen lauten Patentanwalt und zugelassener Vertreter beim Europäischen Patentamt.
Patentanwalt Lukas Tanner legt seinen Dienstleistungen Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB) zugrunde (s.u.).
Streitschlichtung: Streitigkeiten zwischen Patentanwälten und deren Auftraggebern können außergerichtlich durch die Patentanwaltskammer (gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 69 Abs. 5 PAO) geschlichtet werden. Lukas Tanner ist ferner als Mediator tätig oder kann in einem Mediatorennetzwerk vermitteln.
Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)
1) Geltungsbereich Die vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB) gelten für alle Aufträge, die Patentanwalt Tanner (im Folgenden: Patentanwalt) erteilt werden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder unabdingbar gesetzlich vorgeschrieben ist. Gegenstand eines Auftrags können patentanwaltliche Tätigkeiten aller Art sein, wie die Erteilung von Rechtsrat oder -auskunft, die Erstellung rechtlicher Dokumente oder Patent-, Marken- o. Designanmeldungen bzw. Amts-Eingaben dazu sowie patent-/marken-/designamtliche, gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Die AMB gelten auch ohne nochmaligen Hinweis auch für alle künftigen Aufträge des Mandanten, soweit nicht im Einzelfall zuvor schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Verwendet der Mandant eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, so finden diese keine Anwendung, es sei denn, der Mandant und der Patentanwalt haben dies ausdrücklich schriftlich vereinbart. Mit der Ausnahme, dass der Patentanwalt ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt, werden sonstige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen nicht Vertragsbestandteil, auch nicht bei Kenntnis des Patentanwalts von diesen. Alle Änderungen der vereinbarten AMB und/oder alle Abweichungen von ihnen bedürfen der Schriftform. Die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
2) Vertragsgegenstand Geschuldet wird die Beratung oder Vertretung hinsichtlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des für die Bundesrepublik Deutschland geltenden europäischen oder internationalen Rechts. Eine Beratung im Recht eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Nicht-Mitgliedsstaats der Europäischen Union wird hingegen nicht geschuldet. Abweichend hiervon oder zusätzlich dazu kann eine Beratung oder Vertretung für europäische (Einheits-)Patente, Marken, Design hinsichtlich europäischem Recht erfolgen. Eine steuerrechtliche Beratung oder Vertretung ist nicht geschuldet. Ob die rechtliche Beratung oder Vertretung durch den Patentanwalt steuerliche Auswirkungen hat, hat der Mandant auf eigene Veranlassung durch entsprechend fachkundige Dritte prüfen zu lassen. Der Patentanwalt holt eine solche steuerrechtliche Auskunft bei einem fachkundigen Dritten im Namen und auf Rechnung des Mandaten ausschließlich auf dessen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag hin ein. Ungeachtet dessen kann der Patentanwalt Dienstleistungen zur Bewertung eines Patent-, Marken- o. Designportfolios anbieten.
3) Vergütung Soweit keine andere Vereinbarung zwischen dem Patentanwalt und dem Mandanten getroffen wird, erfolgt die Vergütung auf Stundenbasis und basierend auf dem Honorarverzeichnis des Patentanwalts sowie nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Patentanwalt weist den Mandanten hiermit darauf hin, dass sich diese Vergütung nach dem jeweiligen Gegenstandswert richtet, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Stundensätze können jeweils individuell vereinbart werden. Abrechnung erfolgt spätestens quartalsweise, sofern nichts anderes vereinbart wird. Amtsgebühren können
vom Patentanwalt Vorkasse angefordert werden, insb. bei >500Eur.
4) Unterrichtung des Mandanten per Telefax und E-Mail Teilt der Mandant dem Patentanwalt einen Faxanschluß bzw. eine E-Mail-Adresse mit, so willigt er hiermit in die unbeschränkte Übermittlung sämtlicher mandatsbezogener Informationen über diesen Faxanschluß bzw. diese E-Mail-Adresse ein. Der Mandant überprüft sein Faxgerät und seinen E-Mail-Account regelmäßig, insbesondere einmal pro Werktag auf eingegangene Nachrichten. Er trägt darüber hinaus dafür Sorge, dass nur er selbst oder von ihm autorisierte Personen Zugriff auf das Faxgerät bzw. den E-Mail-Account haben. Diese Einwilligung gilt bis auf generellen Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung im Einzelfall. Will der Mandant vor Faxübertragungen oder dem Versenden von E-Mails hierüber benachrichtigt werden, so hat er dies dem Patentanwalt mitzuteilen. Der Mandant willigt ebenfalls darin ein, dass die Übersendung einer E-Mail trotz der bestehenden Risiken für die Vertraulichkeit der Übertragung unverschlüsselt erfolgen kann. Verfügt der Mandant über eine Signatur- und/oder Verschlüsselungstechnologie und wünscht er deren Einsatz, so teilt er dies dem Patentanwalt mit.
5) Obliegenheiten des Mandanten Der Mandant ist verpflichtet, den Patentanwalt über sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängende Tatsachen vollständig, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und ihm sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängende Unterlagen (insbesondere Schriftstücke, Muster und Modelle) und Daten in geordneter Form zu übermitteln, erforderlichenfalls im Original. Dieselbe Informations- und Übermittlungspflicht besteht hinsichtlich sämtlicher Tatsachen, von denen der Mandant Kenntnis erlangt hat, sowie hinsichtlich solcher Unterlagen und Daten, die neu eingegangen, bekannt geworden oder wieder aufgefunden worden sind. Über Änderungen seiner Kontaktdaten (insbesondere Postanschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) und seines Bankkontos sowie über seine nicht nur ganz kurzfristige Nichterreichbarkeit (z.B. urlaubsbedingte Abwesenheit) sowie die seiner gesetzlichen Vertreter oder dem Patentanwalt als Ansprechpartner benannten Personen wird der Mandant den Patentanwalt ausdrücklich und in einer gesonderten Mitteilung zeitnah unterrichten. Soweit das Mandat sachlich und zeitlich betroffen ist, wird der Mandant mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite, sonstigen Beteiligten oder deren Vertretern nur nach Absprache mit dem Patentanwalt kommunizieren. Hat der Mandant jedoch unter Verstoß gegen diese Regelung mit den Genannten kommuniziert, so wird er den Patentanwalt unverzüglich über die vorgenommen Handlungen informieren. Als empfangsberechtigt für Informationen und Willenserklärungen mit Bezug auf das Mandat gelten gegenüber dem Patentanwalt alle für den Mandanten vertretungsberechtigten Personen bzw. bei einer Gruppe aus mehreren Mandanten alle dem Patentanwalt gegenüber benannten Ansprechpartner. Der Mandant darf gegen Forderungen des Patentanwalts nur aufrechnen, soweit die Forderung des Mandanten unbestritten o. rechtskräftig festgestellt wurde.
6) Haftung/Haftungsbeschränkung Patentanwalt Tanner haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie sämtliche Schäden aus einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Im Übrigen ist die Haftung in der Höhe beschränkt auf 1.000.000 Euro je Schadensfall, wenn der Patentanwalt einen Versicherungsschutz in dieser Höhe unterhält. Der Patentanwalt hat einen entsprechenden Versicherungsvertrag (mind. vier Schadensfälle pro Jahr) abgeschlossen und weist dies dem Mandanten auf Verlangen nach.
7) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht Erfüllungsort ist Bochum oder München (Kanzleistandorte). Als Gerichtsstand wird Bochum oder eines der patent- oder markenrechtlich relevanten Landgerichte vereinbart. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und dem Patentanwalt gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8) Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt dies die Wirksamkeit sowohl der Mandatierung als solcher als auch der übrigen Vereinbarungen unberührt. Es gilt anstelle der unwirksamen Klausel, was dem Vertragszweck und dem wirtschaftlich Beabsichtigten am nächsten kommt.